Basis der Kooperation zwischen der Schule und dem Jugendhilfeträger ist ein gemeinsames pädagogisches Konzept. Unter Wahrung ihrer jeweiligen Stellung als Schule und als freier Kooperationspartner der Jugendhilfe führen die Partner ihre Kompetenzen in der Schulpädagogik und in der Hortpädagogik zusammen. Dieses gemeinsame Grundverständnis bildet als Bestandteil eines Kooperationsvertrages zwischen Schule und kooperierendem Träger die verbindliche Grundlage der gemeinsamen Arbeit. Der Kooperationsvertrag benennt darüber hinaus wesentliche Bedingungen gelingender Zusammenarbeit wie die gemeinsame Raumkonzeption, Klärungen in Haftungs- und Aufsichtsfragen, Gremienarbeit und Streitschlichtung.

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